Tourismusabgabe (Ortstaxe, Freizeitwohungspauschale)

Zuständig

Ortstaxe

Die Ortstaxe beträgt 2,40 Euro je Nächtigung.*

Von der Ortstaxe sind befreit:

  1. Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden;
  2.  Personen, die aus Anlass der Erfüllung ihrer Schulpflicht oder der Absolvierung einer allgemein bildenden höheren oder berufsbildenden Schule, einer Lehre oder einer Hochschule oder aus Anlass der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes nächtigen;
  3.  Personen, die als Teilnehmer an Veranstaltungen der öffentlichen Jugendbetreuung oder von Kinder- und Jugendverbänden sowie Jugendzentren im Gebiet der Gemeinde in einem Jugendheim, einer Jugendherberge oder auf einem Jugendzeltplatz nächtigen;
  4.  Personen, die in Ausübung ihres Berufs als Buslenkerin bzw. Buslenker oder Reiseleiterin bzw. Reiseleiter eine Reisegruppe begleiten und unentgeltlich nächtigen;
  5.  Personen, die im Katastrophenfall in einer Gästeunterkunft nächtigen müssen.

Freizeitwohnungspauschale

Seit 1. Jänner 2019 ist für Wohnungen, in denen länger als 26 Wochen im Kalenderjahr keine Person mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, eine Freizeitwohnungspauschale zu entrichten.

Das Oö. Tourismusgesetz kennt zahlreiche Abgabenbefreiungsgründe u.a. wenn die Wohnung im Familienverband oder für Dienstnehmer oder Berufsausübung genutzt wird. Die weiteren Ausnahmen sind in der Erklärung zur Freizeitwohnungspauschale gelistet.

Die Abgabe ist am 1. Dezember jedes Jahres fällig und beträgt für Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 50 m² 80,28 Euro und über 50 m² 120,42 Euro pro Jahr.*


* Tarif gültig seit 1. November 2023

Erklärung zur Freizeitwohnungspauschale (19 KB) - .DOCX