Grünlandförderung

Abgeltung für den Grundwasserschutz durch andauernde Begrünung, Erhaltung der Bodenvitalität und Pflege der Kulturlandschaft

Abgeltungsrichtlinien der Gemeinde Neukirchen an der Vöckla für den Grundwasserschutz durch andauernde Begrünung, Erhaltung der Bodenvitalität und Pflege der Kulturlandschaft (Dauerwiesen, Wechselwiesen, Kleegras u. Klee)

Die Gemeinde Neukirchen an der Vöckla gewährt nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten an landwirtschaftliche Betriebe mit Betriebsstandort und Hauptwohnsitz in der Gemeinde Neukirchen an der Vöckla, welche Grünlandflächen bewirtschaften, unter nachstehenden Bedingungen bis zum festgestellten Zeitpunkt eine Abgeltung für Grundwasserschutz durch andauernde Begrünung, Erhaltung der Bodenvitalität und Pflege der Kulturlandschaft.

Grünlandflächen sind aus mehreren Gründen förderungswürdig. Das landwirtschaftlich charakteristische Bild unserer Landgemeinde bleibt durch Grünlandflächen erhalten. Die Mineralstoffdüngung ist wesentlich geringer und dadurch wird die Gefahr der Grundwasserbelastung verringert und der Bodenschutz mehr gewährleistet. Weiters wird die Bodenerosion hintangehalten. Diese Abgeltung wird derzeit von der Gemeinde Neukirchen/V. gewährt. Sollte von anderen öffentlichen Stellen eine gleichartige Förderung gewährt werden, so ist im Gemeinderat auch innerhalb des beschlossenen Förderungszeitraumes über eine Weitergewährung dieser Abgeltung zu beraten.

Wer kann die Abgeltung erhalten?

Alle Grundbesitzer, welche landwirtschaftliche Kulturflächen als Grünlandflächen selbst bewirtschaften und diese mindestens 1 Mal jährlich mähen. Alle Pächter von landwirtschaftlichen Kulturflächen, die Grünlandflächen selbst bewirtschaften und offizielle Pachtverträge abgeschlossen haben. Die Abgeltungswerber müssen die geförderten Grünlandflächen ausschließlich auf Neukirchner Gemeindegebiet haben und dürfen dafür keine Landesförderung als Biotopfläche erhalten. Jeder Abgeltungswerber gestattet der Gemeinde in die Unterlagen für die Berechnung der Bewirtschaftungsprämien bei der Bezirksbauernkammer Einsicht zu nehmen.

Wie erfolgt die Abgeltung?

Mit einem von der Gemeinde aufgelegten Formular ist bis zum 31. Mai des jeweiligen Jahres bei der Gemeinde Neukirchen anzusuchen. Später einlangende Ansuchen bleiben ausnahmslos unberücksichtigt.

Es wird ein nach RGVE gestaffelter Abgeltungsbetrag gewährt:

  • unter 0,5 RGVE                    je ha €  7,30
  • über 0,5 RGVE                     je ha € 14,60

Der Betrag wird bis spätestens 30. November des laufenden Jahres ausbezahlt. Das Grundausmaß ist auf Zehntel Hektar anzugeben und der daraus errechnete und auf ganze Euro gerundete Betrag wird als Förderung gewährt.

Ausschließungsgründe bzw. Rückforderungen

Falls Dauerwiesen flächenchemisch behandelt werden, fallen diese aus der Förderung heraus. Ausgenommen ist die punktuelle Behandlung von Ampfer mit hochselektiven gräser- und kleeschonenden Herbiziden auf Sulfonylharnstoffbasis ( z.B. „Hösta“ oder „Harmonie“). Eine Abgeltung wird nur dann gewährt, wenn der Werber in seinem Betrieb kein gentechnisch verändertes Saatgut verwendet. Unwahr gemachte Angaben führen zum Verfall des Abgeltungsanspruches für das gesamte Ansuchen und eventuell gewährte Beträge müssen zurückbezahlt werden.

Aktualisierung der Richtlinien hinsichtlich Auszahlung mit Gemeinderatsbeschluss vom 26.03.2019.

Zuständig

Formulare