EINGESTELLT ab 2026: Förderung alternativer Energiegewinnung und -speicherung sowie Fernwärme

Hinweis: Die Förderung wurde mit Gemeinderatsbeschluss vom 31.03.2026 im Rahmen der Sparmaßnahmen ab 2026 eingestellt.


ab 01.01.2024

Die Gemeinde Neukirchen an der Vöckla gewährt gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 22. Oktober 2024 eine Gemeindeförderung für den Einbau von

alternativen Energiegewinnungs- und -speicheranlagen für Heizung, Warmwasser und Strom unter folgenden Voraussetzungen:

  • Die Gemeindeförderung ist an die Gewährung einer Förderung seitens einer öffentlichen Förderstelle gekoppelt. Als Nachweis ist bei Antragstellung der Gemeindeförderung die Zusicherung dieser Förderstelle vorzulegen. Bei Photovoltaikanlagen ist alternativ die Vorlage eine Rechnung mit Nullsteuersatz gemäß § 28 Abs 62 UStG 1994 möglich.
  • Die Gemeindeförderung beträgt maximal 25 % dieser Förderung, höchstens jedoch 500 Euro. Bei Überschreitung der Jahresfördersumme beträgt die Förderung mindestens 250 Euro bzw. die Hälfte der maximalen Förderung.
  • Die Jahresfördersumme von derzeit 5.000 Euro wird auf alle Ansuchen (alternative Energiegewinnung- und -speicherung inkl. Fernwärme), welche zwischen 01.11. des Vorjahres und 31.10. des aktuellen Jahres einlangen, aufgeteilt.
  • Die Gemeindeförderung wird im Dezember per Überweisung ausbezahlt.
  • Wenn die Antragsunterlagen den Förderungsrichtlinien der Gemeinde Neukirchen an der Vöckla entsprechen, ist für die Gewährung der Gemeindeförderung kein weiterer Gemeindevorstandsbeschluss notwendig.

Die bestehenden Förderrichtlinien für alternative Energiegewinnung und -speicherung treten mit 31.12.2023 außer Kraft.

Zuständig